Jeder der beiden vertragschließenden Teile anerkennt die Vorschriften des anderen vertragschließenden Teiles, die sich auf den Bau und Ausrüstung der Schiffe beziehen sowie auch die Vorschriften über Schiffs- und Begleitpapiere.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Jeder der beiden vertragschließenden Teile anerkennt die Vorschriften des anderen vertragschließenden Teiles, die sich auf den Bau und Ausrüstung der Schiffe beziehen sowie auch die Vorschriften über Schiffs- und Begleitpapiere.