Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Alle Eintragungen, die dasselbe Binnenschiff betreffen, müssen in demselben Register enthalten sein.

(2) Jede Registereintragung ist mit dem Datum zu versehen; das gleiche gilt für eine Eintragung, durch die eine frühere Eintragung geändert oder gelöscht wird.