Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Eintragung der Hypothek muß mindestens enthalten:

a) den Betrag der Hypothek und, wenn die Zinsen zu diesem Betrag hinzukommen, den Zinsfuß;

b) den Namen und die Anschrift oder den Wohnsitz des Gläubigers;

c) die Fälligkeitsbedingungen oder eine Verweisung auf die bei der Registerbehörde hinterlegte Urkunde, in der diese Bedingungen festgesetzt sind.