Das Eigentum, der Nießbrauch und die Hypothek, die in einem Register einer Vertragspartei eingetragen sind, werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Voraussetzungen anerkannt.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Das Eigentum, der Nießbrauch und die Hypothek, die in einem Register einer Vertragspartei eingetragen sind, werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Voraussetzungen anerkannt.