(1) Die in aufgezählten privilegierten Forderungen gehen den in genannten Forderungen im Range vor.
(2) Der Rang zwischen den in aufgezählten privilegierten Forderungen bestimmt sich nach der Reihenfolge der Aufzählung; zwischen den in Buchstabe c angeführten Forderungen bestimmt er sich jedoch nach der umgekehrten Reihenfolge der Zeitpunkte, zu denen sie entstanden sind; reicht der zu verteilende Erlös nicht aus, so wird er unter die gleichrangigen Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer Forderungen aufgeteilt.
