Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die in aufgezählten privilegierten Forderungen gehen den in genannten Forderungen im Range vor.

(2) Der Rang zwischen den in aufgezählten privilegierten Forderungen bestimmt sich nach der Reihenfolge der Aufzählung; zwischen den in Buchstabe c angeführten Forderungen bestimmt er sich jedoch nach der umgekehrten Reihenfolge der Zeitpunkte, zu denen sie entstanden sind; reicht der zu verteilende Erlös nicht aus, so wird er unter die gleichrangigen Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer Forderungen aufgeteilt.