Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die durch dieses Protokoll gebundenen Vertragsparteien des Übereinkommens über die Eintragung von Binnenschiffen.