Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die durch dieses Protokoll gebundenen Vertragsparteien des Übereinkommens über die Eintragung von Binnenschiffen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die durch dieses Protokoll gebundenen Vertragsparteien des Übereinkommens über die Eintragung von Binnenschiffen.