Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen

Vom Verbot nach sind ausgenommen:

a) Fahrten mit im Einsatz befindlichen Fahrzeugen und Schwimmkörpern des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheeres, der Bundeswasserbauverwaltung, des gewässerkundlichen Dienstes, des Rettungsdienstes und der Feuerwehr;

b) Fahrten mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die der Ausübung der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen;

c) Fahrten mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern von Kraftwerksunternehmen zum Zwecke der Instandsetzung oder sonstigen Wartung;

d) Fahrten mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die der Ausübung der Berufsfischerei dienen;

e) Fahrten mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern bei behördlich bewilligten Veranstaltungen einschließlich der Proben und Übungen;

f) Fahrten mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die im Rahmen der Ausbildung zum Erwerb von Schiffsführerpatenten durch behördlich bewilligte Schiffsführerschulen durchgeführt werden, im unbedingt erforderlichen Ausmaß.