Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des werden gemäß § 40 des Schiffahrtspolizeigesetzes 1990 als Verwaltungsübertretungen bestraft.
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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des werden gemäß § 40 des Schiffahrtspolizeigesetzes 1990 als Verwaltungsübertretungen bestraft.