KAPITEL V.
Schlußbestimmungen.
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In dieser Konvention bezeichnet der Ausdruck „Donaustaat“ einen Staat, dessen Gebiet wenigstens ein Ufer der Donau einschließt, wie sie in umschrieben ist.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
KAPITEL V.
Schlußbestimmungen.
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In dieser Konvention bezeichnet der Ausdruck „Donaustaat“ einen Staat, dessen Gebiet wenigstens ein Ufer der Donau einschließt, wie sie in umschrieben ist.