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Die Beträge aus Spezialabgaben, Schiffahrtsgebühren und besonderen Abgaben, die die Kommission, die Donaustaaten und die Verwaltungen einheben, dürfen keine Gewinnquelle darstellen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die Beträge aus Spezialabgaben, Schiffahrtsgebühren und besonderen Abgaben, die die Kommission, die Donaustaaten und die Verwaltungen einheben, dürfen keine Gewinnquelle darstellen.