KAPITEL IV.
Bestreitung der zur Sicherung der Schiffahrt erforderlichen Ausgaben.
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Die Finanzierung der gemäß dieser Konvention von den Donaustaaten durchzuführenden hydrotechnischen Arbeiten auf der Donau wird durch die betreffenden Donaustaaten selbst sichergestellt.
Die Finanzierung der Arbeiten nach wird durch die Kommission sichergestellt.
