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Die die Donau befahrenden Schiffe können an Bord befindliche Funkanlagen sowie an Land befindliche Nachrichtenanlagen für Zwecke der Schiffahrt benützen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die die Donau befahrenden Schiffe können an Bord befindliche Funkanlagen sowie an Land befindliche Nachrichtenanlagen für Zwecke der Schiffahrt benützen.