Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die die Donau befahrenden Schiffe haben das Recht, unter Einhaltung der von den betreffenden Donaustaaten erlassenen Vorschriften in Häfen einzulaufen, in denselben zu laden und zu löschen, Passagiere ein- und auszuschiffen, sich mit Brennstoff und Verpflegung zu versorgen und so weiter.