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Die Beschlüsse der Kommission in den in , c, f und g vorgesehenen Angelegenheiten sind mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu fassen, jedoch ohne Überstimmung des Staates, auf dessen Gebiet die Arbeiten durchzuführen sind.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die Beschlüsse der Kommission in den in , c, f und g vorgesehenen Angelegenheiten sind mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu fassen, jedoch ohne Überstimmung des Staates, auf dessen Gebiet die Arbeiten durchzuführen sind.