Die Vertragsstaaten sorgen dafür, daß die Schiffahrt durch Bauten und sonstige künstliche Anlagen oder auf andere Weise nicht mehr behindert wird, als dies zur Wahrung anderer öffentlicher Interessen unvermeidbar ist.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsstaaten sorgen dafür, daß die Schiffahrt durch Bauten und sonstige künstliche Anlagen oder auf andere Weise nicht mehr behindert wird, als dies zur Wahrung anderer öffentlicher Interessen unvermeidbar ist.