Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Wege mit, welche Behörden zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Schiffahrtsvorschriften zuständig sind.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Wege mit, welche Behörden zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Schiffahrtsvorschriften zuständig sind.