(1) gilt nicht
a) für den Überlinger See und einen dem Ufer vorgelagerten Streifen jenes Vollzugsbereiches, der in der Anlage zu diesem Übereinkommen umschrieben ist, und in dem die Organe des Vertragsstaates, dem der Vollzugsbereich zugewiesen ist, ausschließlich zuständig sind (Ausschließlichkeitszone),
b) für Routinekontrollen jeder Art,
c) gegenüber Dienstfahrzeugen eines anderen Vertragsstaates.
(2) Maßnahmen nach Buchstaben a bis d sind im Rahmen eines Ersuchens nach Buchstabe c auch in den Ausschließlichkeitszonen zulässig.
