Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zweiter Abschnitt.

Das Schiedsgerichtsverfahren.

. 1. Sollte die Streitfrage im Wege des Vergleichsverfahrens nicht gelöst werden können, so haben die Bestimmungen des Artikels 1, Absätze 2, 3, 4 und 5, des Schiedsgerichtsvertrages vom 10. April 1923 in Anwendung zu kommen.

2. Hiebei ist, falls die Parteien einander ein Recht streitig machen, gemäß den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel vorzugehen.