VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch
Allgemeines
. (1) Das Verfahren wird, insoweit nicht diese Schiedsgerichtsordnung darüber Bestimmungen enthält, vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Zwischenstreitigkeiten.
