Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch

Allgemeines

. (1) Die Parteien sind fair zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren. Das Verfahren wird, soweit diese Schiedsgerichtsordnung nicht anderes bestimmt, vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Zwischenstreitigkeiten.