Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahme

. (1) Ein Eichschein gemäß ist nicht erforderlich für

1. im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß versehen sind;

2. Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;

3. Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;

4. Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;

5. Fahrzeuge des Bundesheeres;

6. österreichische Seeschiffe ( des Seeschiffahrtsgesetzes).

(2) Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß unterliegen, können über Antrag geeicht werden.