Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Teil

Schiffseichung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

. (1) Dieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im genannten Gewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.