2. Hauptstück
Verfahren
Arten der Konzession
. (1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:
1. Personenbeförderung im Linienverkehr;
2. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;
3. Güterbeförderung, sowie Bunkerdienste mit Fahrzeugen gemäß ;
4. Remork;
5. Fährverkehr;
6. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;
7. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.
