Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Hauptstück

Verfahren

Arten der Konzession

. (1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:

1. Personenbeförderung im Linienverkehr;

2. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;

3. Güterbeförderung, sowie Bunkerdienste mit Fahrzeugen gemäß ;

4. Remork;

5. Fährverkehr;

6. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;

7. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.