Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Benützung der Gewässer durch die Schifffahrt

. (1) Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet.

(2) Über die Ausübung der Schifffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.