Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften
. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
(2) und 4, sowie bis treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung von BGBl. I Nr. 180/2013 außer Kraft.
(3) § 152b. samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
