Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

.  (1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind

1. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur für Unionsbefähigungszeugnisse sowie für Befähigungszeugnisse gemäß und Z 3;

2. die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann von Oberösterreich, Niederösterreich oder Wien nach freier Wahl für Befähigungszeugnisse gemäß und Z 5;

3. eine Landeshauptfrau bzw. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für Befähigungszeugnisse gemäß sowie für gemäß auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränkte Befähigungszeugnisse gemäß und Z 5;

4. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist für die Zulassung von Simulatoren gemäß zur Beurteilung von praktischen Befähigungen zuständig.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist für die Bestellung sachverständiger Ärzte zur Begutachtung der medizinischen Tauglichkeit von Personen, die sich um ein Unionsbefähigungszeugnis gemäß bis Abs. 5 bewerben, zuständig.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zuständig.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen obliegt den im bestimmten Organen.

(6) Die Eintragung der Kontrollvermerke in Schifferdienstbücher () obliegt den Organen gemäß .