Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Befähigungsausweise
. (1) Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann, unbeschadet der Übergangsvorschriften des , über Antrag durch Vorlage des in genannten Nachweises verlängert werden. Dies gilt auch für Befähigungsausweise, die ihre Gültigkeit durch Zeitablauf verloren haben.
(2) Die Verlängerung der Gültigkeit erfolgt in Form der Ausstellung eines neuen Befähigungsausweises gegen Rückgabe des Befähigungsausweises, dessen Gültigkeit befristet ist.
