2. Hauptstück
Unionsbefähigungszeugnisse
Unionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder einer Decksmannschaft
. (1) Durch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Qualifikationen der Decksmannschaft festzulegen:
1. Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
2. Decksfrau bzw. Decksmann;
3. Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose;
4. Matrosin bzw. Matrose;
5. Bootsfrau bzw. Bootsmann;
6. Steuerfrau bzw. Steuermann.
(2) Für Mitglieder einer Decksmannschaft mit Ausnahme der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers gilt, dass ihre Unionsbefähigungszeugnisse und die in genannten Schifferdienstbücher in Form einer einzigen Urkunde auszufertigen sind.
(3) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln; sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen. Weiters ist durch Verordnung festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.
(4) Abweichend von Abs. 1 sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer, die gemäß des STCW-Übereinkommens ( des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996) ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.
