Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entziehung des Befähigungszeugnisses

. (1) Von österreichischen Behörden ausgestellte Befähigungszeugnisse sind zu entziehen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber

1. eines der im angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;

2. wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;

3. sich einer gemäß von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat;

4. ein anderes Befähigungszeugnis mit vergleichbarem Berechtigungsumfang erwirbt, das zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern berechtigt;

5. die Nachweise gemäß nicht vorlegt.

(2) Von einer österreichischen Behörde ausgestellte Befähigungszeugnisse sind von deren Inhaberin bzw. deren Inhaber im Falle der Entziehung des Befähigungszeugnisses nach Zustellung des Entziehungsbescheides unverzüglich der Behörde zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Von einer ausländischen Behörde ausgestellte Unionsbefähigungszeugnisse sind im Falle des Vorliegens des Entziehungstatbestandes des Abs. 1 Z 1 samt einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung an die ausstellende ausländische Behörde weiterzuleiten.

(4) Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Befähigungszeugnisse, bei denen es sich nicht um Unionsbefähigungszeugnisse handelt, ist im Falle des Vorliegens des Entziehungstatbestandes des Abs. 1 Z 2 das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; im Falle der Aberkennung ist das Befähigungszeugnis samt einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung an die ausstellende ausländische Behörde weiterzuleiten.

(5) Liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung gemäß Abs. 1 oder für die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern gemäß Abs. 4 nicht vor, so hat die Behörde das Befähigungszeugnis, sofern dessen Gültigkeit nicht mehr ausgesetzt ist, folgender Person bzw. Behörde auszufolgen:

1. bei einem von einer österreichischen Behörde ausgestellten Befähigungszeugnis der Inhaberin bzw. dem Inhaber,

2. bei einem von einer ausländischen Behörde ausgestellten Befähigungszeugnis der aussetzenden Behörde.

(6) Für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Befähigungszeugnisse ist unter den Voraussetzungen und für die Dauer gemäß die Bestimmung des Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(7) Sobald alle Erfordernisse gemäß und wieder erfüllt sind, ist ein gemäß Abs. 1 Z 1 oder 5 entzogenes Befähigungszeugnis auf Antrag neu auszustellen.