Maßnahmen bei Fahruntauglichkeit
. Die Organe gemäß haben den Einsatz eines Fahrzeuges, das nicht fahrtauglich ist, zu untersagen und unverzüglich die Behörde zu verständigen, die eine Untersuchung des Fahrzeuges gemäß zu veranlassen hat; bei einem in oder 10 genannten Fahrzeug ist die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige Behörde zu verständigen, die die Behebung der Mängel zu veranlassen hat.
