Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VIERZEHNTER ABSCHNITT.

Schlußbestimmungen.

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Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf das Scheckgesetz verwiesen ist, treten an dessen Stelle die entsprechenden Vorschriften des Scheckgesetzes 1955.