Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

.

Wer den Scheck eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:

1. den vollen Betrag, den er gezahlt hat;

2. die Zinsen dieses Betrages zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Einlösung;

3. seine Auslagen;

4. eine Vergütung, die nach den Vorschriften des berechnet wird.