Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Führung der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“

. Zur Führung der Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän ist ausschließlich die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses gemäß oder eines Befähigungsausweises gemäß sowie entsprechender aufgrund älterer Rechtsvorschriften ausgestellter Patente berechtigt.