Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Befreiungen

. Für die Benützung öffentlicher Häfen sind keine Entgelte einzuheben:

1. für Fahrzeuge des Bundes, der Länder und der Gemeinden oder Fahrzeuge, die für Zwecke dieser Gebietskörperschaften verwendet werden;

2. für Fahrzeuge des öffentlichen Hilfs- und Rettungsdienstes sowie solche, die bei Unfällen und Katastrophen Hilfe leisten;

3. für Fahrzeuge, die Verstell- oder Eisbrechdienste leisten oder der Versorgung von anderen Fahrzeugen und deren Besatzung dienen;

4. für Fahrgastschiffe im Einsatz, die einem Personenverkehr im Hafen oder vom Hafen aus dienen;

5. für Schwimmkörper, die zur Ausrüstung des Hafens gehören;

6. bei Leichterungen im Falle von Schiffshavarien.