Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Waterbike-Zonen auf Wasserstraßen

. (1) Waterbike-Zonen dürfen nur außerhalb des für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrwassers errichtet werden.

(2) Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen sind 15 m Sicherheitsabstand zu dem für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrwasser einzuhalten.

(3) Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen sind 100 m Sicherheitsabstand zu Hafeneinfahrten, öffentlichen oder privaten Länden, Fahrgastanlagen und 200 m Sicherheitsabstand zu Anlagen für den Umschlag von gefährlichen Gütern einzuhalten.