Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet

. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerten Schaumwein, der in ein Steuerlager aufgenommen worden ist.

(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 68 Z 2, BGBl. I Nr. 104/2019)

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Schaumweins folgenden Kalenderjahres zu stellen.