. (1) Die registrierten Versender (), Beauftragten (), der Versandhändler (), der Bezieher, Inhaber oder Verwender ( und 2) sowie der Lieferer () haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des bis 7 entsprechen.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .
