Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die registrierten Versender (), Beauftragten (), der Versandhändler (), der Bezieher, Inhaber oder Verwender ( und 2) sowie der Lieferer () haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Schaumweinsteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des bis 7 entsprechen.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .