Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verbote für Schaubergwerke oder Fremdenbefahrungen

. In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Bergbauen ist die Einrichtung von Schaubergwerken verboten.