Verbote für Schaubergwerke oder Fremdenbefahrungen
. In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Bergbauen ist die Einrichtung von Schaubergwerken verboten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Verbote für Schaubergwerke oder Fremdenbefahrungen
. In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Bergbauen ist die Einrichtung von Schaubergwerken verboten.