Ausnahmen im Einzelfall
Soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern oder ein Vorhaben sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar ist, kann von den in den bis 6 enthaltenen Festlegungen im Einzelfall abgegangen werden, wenn trotzdem die Sicherheit, die Schulhygiene und die Grundsätze der Pädagogik und Schulorganisation gewährleistet sind.
