Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen im Einzelfall

Soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern oder ein Vorhaben sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar ist, kann von den in den bis 6 enthaltenen Festlegungen im Einzelfall abgegangen werden, wenn trotzdem die Sicherheit, die Schulhygiene und die Grundsätze der Pädagogik und Schulorganisation gewährleistet sind.