Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Assoziierte Mitglieder

Folgende Institutionen kommen als assoziierte Mitglieder des Zentrums in Betracht:

a) öffentliche Institutionen von Staaten, die nicht Mitglied der UNESCO sind;

b) private wissenschaftliche oder kulturelle Institutionen. Die Aufnahme von assoziierten Mitgliedern erfolgt auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses des Rates des Zentrums auf Empfehlung des Exekutivrates der UNESCO.

Beachte: Zum Inkraftreten vgl.