Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Für die Organe des Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 über die Gemeindeorgane sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Gemeinderat die Verbandsversammlung, dem Bürgermeister der Verbandsobmann, dem Gemeindevorstand der Verbandsausschuss, dem Überprüfungsausschuss einer Gemeinde der Überprüfungsausschuss des Gemeindeverbandes und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle entspricht.
