VI. Auflösung
Der Fonds kann nur durch ein Landesgesetz aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung fällt das Fondsvermögen an das Land Kärnten und ist zur Unterstützung der Tierseuchenbekämpfung zu verwenden.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
VI. Auflösung
Der Fonds kann nur durch ein Landesgesetz aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung fällt das Fondsvermögen an das Land Kärnten und ist zur Unterstützung der Tierseuchenbekämpfung zu verwenden.