Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einzahlungen

Die nach des Tierseuchenfondsgesetzes eingehobenen Tierseuchenfondsbeiträge sind vom Bürgermeister unter Abzug einer Einhebungsvergütung von 5 v. H. der Beitragssumme an den Fonds zu überweisen.