Einzahlungen
Die nach des Tierseuchenfondsgesetzes eingehobenen Tierseuchenfondsbeiträge sind vom Bürgermeister unter Abzug einer Einhebungsvergütung von 5 v. H. der Beitragssumme an den Fonds zu überweisen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Einzahlungen
Die nach des Tierseuchenfondsgesetzes eingehobenen Tierseuchenfondsbeiträge sind vom Bürgermeister unter Abzug einer Einhebungsvergütung von 5 v. H. der Beitragssumme an den Fonds zu überweisen.