Haushaltsplan
Rechtzeitig vor Beginn des Verwaltungsjahres ist vom Kuratorium der Haushaltsplan aufzustellen. Das Verwaltungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Haushaltsplan
Rechtzeitig vor Beginn des Verwaltungsjahres ist vom Kuratorium der Haushaltsplan aufzustellen. Das Verwaltungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.