Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Satzung des Kollektivvertrages für Orthopädieschuhmacher

S 6/2013/VI/35/1

Geltungsbereich der Satzung

. Die Satzung gilt für

a) Fachlich: Die Landesinnungen der Gesundheitsberufe, Berufszweige der Orthopädieschuhmacher, die das Gewerbe des Orthopädieschuhmachers ausüben.

b) Örtlich: Die Bundesländer Kärnten, Steiermark und Salzburg.

c) Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen und die von diesen Arbeitgeber/innen beschäftigten Arbeiter/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß ) erfasst sind.