Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Satzung des Kollektivvertrages für die Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS)

S 2/2012/XXII/96/2

Geltungsbereich der Satzung

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a) Fachlich: für Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit folgenden Ausnahmen:

öffentlich-rechtliche Einrichtungen

Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten

Rettungs- und Sanitätsdienste

Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime),

selbst organisierte bzw. elternverwaltete Kindergruppen

Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter)

b) Räumlich: für die Republik Österreich, ausgenommen das Bundesland Vorarlberg

c) Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/inne/n im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß ) erfasst sind.

Ausgenommen sind

Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmer/inne/n, die in Maßnahmen nach sozialhilfe- bzw. behindertenrechtlichen Bestimmungen der Länder beschäftigt werden,

Arbeitsverhältnisse, die mit der Zielsetzung der (Re-)Integration von Arbeitnehmer/inne/n in den Arbeitsmarkt begründet werden, soweit diese Maßnahmen von Dritten beauftragt und/oder gefördert werden; dies gilt insbesonders auch für Arbeitsverhältnisse im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung;

diese Ausnahme gilt jedoch nicht für ab dem 1. Jänner 2007 begründete Arbeitsverhältnisse von Transitmitarbeiter/inne/n zu Arbeitgeber/inne/n, soweit diese Arbeitgeber/innen keinem Kollektivvertrag unterworfen sind, die im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten mit der Zielsetzung der (Re-)Integration arbeiten, diese Transitmitarbeiter/inne/n verpflichtend psychosozial begleitet und betreut werden und diese Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Ländern und/oder dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gefördert sind; für solche Arbeitsverhältnisse gilt die gegenständliche Satzungserklärung, soweit sie sich auf die , 3, 4 Abs. 1 und 3 bis 6, §§ 6, 7, 9, § 10 Abs. 1 bis 6, §§ 11, 13, 15, 26, 27, 28, 37, 40 und 41 Z 1 des in angeführten Kollektivvertrags bezieht,

Arbeitsverhältnisse, die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarktservice/AMS, Sozialversicherungsträger/SV, Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, etc.) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben,

(Ferial-)Praktikant/inn/en sowie Volontäre/Volontärinnen. Volontär/in ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgelt steht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-)Praktikant/in ist, wer im Rahmen einer schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.

Ausgenommen sind weiters Arbeitnehmer/innen gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 oder 3 Arbeitsruhegesetz und , soweit sich die Satzungserklärung auf die §§ 4 bis 12, 14, 15 und 19 des in angeführten Kollektivvertrags bezieht.