Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TITEL I

DIE RICHTER UND DIE GENERALANWÄLTE

Jeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit vor dem in öffentlicher Sitzung tagenden Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.