Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 30 bedürfen alle Entschließungen der Beratenden Versammlung der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, einschließlich der Entschließungen, die zum Gegenstand haben:
(i) Empfehlungen an das Ministerkomitee;
(ii) Vorschläge an das Komitee über die auf die Tagesordnung der Versammlung zu setzenden Fragen;
(iii) die Bildung der Komitees oder Ausschüsse;
(iv) die Festsetzung des Eröffnungstages der Sitzungsperioden;
(v) die Bestimmung der erforderlichen Mehrheit für die Annahme der Entschließungen, die nicht unter die vorstehenden Ziffern (i) bis (iv) fallen oder in Zweifelsfällen die Bestimmung der angemessenen Mehrheitsregel.
