Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ZEITWEILIGER AUSSCHLUSS VON DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Stellt die Versammlung fest, daß ein Mitglied beharrlich eine Politik verfolgt, die den in niedergelegten Grundzielen der Organisation widerspricht, so kann sie dieses Mitglied durch eine mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder gefaßte Entschließung von der Ausübung seiner Rechte und den Vorteilen der Mitgliedschaft zeitweilig ausschließen.

(2) Der zeitweilige Ausschluß bleibt so lange wirksam, bis die Versammlung eine Änderung der Politik des Mitglieds festgestellt hat.