BESCHLUSSFÄHIGKEIT
(1) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vollmitglieder in der Sitzung anwesend ist.
(2) Der Rat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vollmitglieder des Rates in der Sitzung anwesend ist.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
BESCHLUSSFÄHIGKEIT
(1) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vollmitglieder in der Sitzung anwesend ist.
(2) Der Rat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Vollmitglieder des Rates in der Sitzung anwesend ist.